+++ Gemeindeordnung NRW gilt selbstverständlich auch für die AfD in Köln +++

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Gemeindeordnung NRW gilt selbstverständlich auch für die AfD in Köln

Behinderungs- und Benachteiligungsverbot des § 44 Abs. 1 GO gilt für alle Mandatsträger

KÖLN, 25.04.2021.

Ratsmitglieder sollen durch ihr kommunalpolitisches Engagement keine beruflichen und finanziellen Nachteile erleiden. Der Gesetzgeber hat ihnen deshalb verschiedene Schutz- und Entschädigungspositionen eingeräumt, die an die Wahrnehmung dieses öffentlichen Amtes gebunden sind. Diese gesetzlichen Ansprüche sichern das freie Recht zur Mandatsausübung ab. Kein Bürger soll aus beruflichen oder finanziellen Gründen auf die Übernahme des Mandates verzichten und aus der Mandatswahrnehmung finanzielle Einbußen erleiden.

Die Behinderungs- und Benachteiligungsverbote des § 44 Abs. 1 GO sollen Behinderungen bei der Bewerbung, der Annahme und der Ausübung des Mandates sowie Benachteiligungen am Arbeitsplatz verhindern.

„Aus gegebenem Anlass halte ich es für notwendig, erneut an diesen für unsere Demokratie fundamentalen Grundsatz zu erinnern“, sagt Christer Cremer, Sprecher des Kreisverbandes Köln und fährt fort: „Gerade der Kölner Stadtanzeiger sollte dies bei seiner Recherche und Berichterstattung beherzigen. Des Weiteren erwarte ich, dass die Oberbürgermeisterin und städtische Unternehmen sicherstellen, dass dieser Grundsatz in Köln beachtet wird.“

 

https://www.ksta.de/koeln/eklat-in-der-th-koeln-afd-fraktionschef-spricht-in-vorlesung—studierende-protestieren-38319128

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