Geänderte Bestimmungen des Baugesetzbuches zum Bau von Flüchtlingsdörfern – ein Lehrbeispiel für die Umgehung des Bürgerwillens!

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Wer in Deutschland seine Bereitschaft zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen zeigt, tut dies meist im Verständnis einer vorübergehenden Unterbringung. Wenn der Bürgerkrieg in Syrien vorbei ist, erwartet man, dass sich die 70-80% alleinreisenden jungen Männer auf den Weg machen, ihr Land wieder aufzubauen – wer sollte es sonst tun!

Wer in dieser Annahme unsere führenden Politiker in Talk-Shows hört, vernimmt, dass diese Personen wohl auf Dauer bei uns bleiben werden und noch vielfache Anstrengungen zu de-ren Integration notwendig sind. Woher diese Politiker die Berechtigung zu dieser Forderun-gen nehmen, wissen sie selbst nicht!

Eifrig wird aber an den Gesetzen gebastelt, die diese  Möglichkeit gewährleisten.

Ein Beispiel:  Änderungen im Baugesetzbuch

Um Flüchtlingsunterkünfte bauen zu können, ist eine Änderung des Bebauungsplanes erfor-derlich. Zu dem Verfahren zählt nach den Vorschriften des Baugesetzbuches auch eine früh-zeitige Öffentlichkeitsbeteiligung – und deshalb werden die städtischen Planungskonzepte frühzeitig in den Bezirksrathäusern ausgehangen.

Seit 2015 dürfen nach § 246 Abschnitt 12 BauGB und des Asylverfahrensbeschleunigungs-gesetzes „mobile Wohneinheiten“ auch in Gewerbegebieten errichtet werden (Bsp. Josef-Broicher-Strasse in Porz-Urbach). Deren zeitliche Nutzungsdauer ist  auf drei Jahre befristet. Dazu gibt es aber im Abschnitt 10 einen Befreiungstatbestand, der eine längere Nutzung erlaubt. Im Abschnitt 14 wird gar ausgeführt, dass bei dringlicher Unterbringung   im erfor-derlichen Umfang „von allen baurechtlichen Bestimmungen abgewichen werden“ kann. Natürlich muss „die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar“ sein. In Urbach können sich die Nachbarn nicht erinnern, dazu befragt worden zu sein ….

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